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Satzung des offiziellen Werder Fanclubs
„Werders Gefährten“

§ 1 Name und Sitz

Der Fanclub führt den Namen „Werders Gefährten“ und hat seinen
Sitz in Lingen, Moosvenner Weg 3.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs

(1) Der Fanclub ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans
des SV Werder Bremen. Zweck und Aufgabe ist die Förderung und Wahrung der Interessen
des SV Werder Bremen, insbesondere der Mitglieder des Fanclubs.

(2) Der Fanclub versucht Fahrten zu Heim-/ und Auswärtsspielen um die Mannschaften
zu unterstützen. An diesen Fahrten können auch Nicht-Mitglieder, gegen einen
erhöhten Beitrag für die Fahrt, teilnehmen, sofern weitere Karten vorhanden sind.

(3) Als Repräsentanten des Fanclubs des SV Werder Bremen hat das Verhalten und
Handeln der Fanclubmitglieder in der Öffentlichkeit zum Wohl der Fangemeinschaft
und des Vereins zu erfolgen.

(4) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, das Ansehen des SV Werder
Bremen und seiner Fans durch sein Handeln und die Darstellung nach außen zu fördern.

(5) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, keine Gewaltanwendungen
jedweder Art bei allen Veranstaltungen des SV Werder Bremen, insbesondere vor,
während und nach Spielen des Vereins (dies gilt auch für die An- und Abreise) auszuüben.
Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig,
auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.

(6) Der Fanclub ist unpolitisch.

(7) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich darauf zu achten, dass die
Satzung von allen Mitgliedern eingehalten wird. Mitglieder, die sich nicht an diese
Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Fanclub mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.

(8) Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(9) Der Fanclub und seine Mitglieder verzichten auf die Benutzung von pyrotechnischen
Erzeugnissen (z. B. Rauchbomben).
(10) Der Fanclub und seine Mitglieder sind dem Fair-Play-Gedanken verpflichtet und
verzichten auf Beleidigungen anderer Vereine, Fangruppen und Schiedsrichter/
innen.
(11) Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Fanclubs findet auf eigene Gefahr
statt.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Fanclubs, werden in
dieser Satzung geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Fanclub kann jede natürliche Person ab 18 Jahre durch
Einreichung der offiziellen Beitrittserklärung, zum Beispiel auf dem Postweg, beantragen.

(2) Die endgültige Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einer 4-monatigen Probezeit
und nach Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden.

(3) Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Fanclubs
anerkannt. Jedes Mitglied erhält die Satzung und den Mitgliedsausweis.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn dem Fanclub eine schriftliche
Kündigung bis zum 15. 11. des Jahres zugegangen ist.

c) Durch Ausschluss aus der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründe seitens des
Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung
schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen
innerhalb eines Monats nach Zugang das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Vorstandsversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, zu entscheiden.

(2) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen dem Fanclub gegenüber keinerlei
Rechte und Pflichten.

(3) Bereits geleistete Beitragszahlungen bleiben Eigentum des Fanclubs.

(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.

§ 6 Ausschließungsgründe

(1) Der Ausschluss aus dem Fanclub kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen
dem Fanclub gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe § 8) nicht nachkommt.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn sich das Mitglied mit der
Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Verzug befindet.

(3) Mitglieder, die dem Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit Schaden
zufügen (siehe § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

(1) an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Fanclubs teilzunehmen,

(2) Anträge zu stellen,

(3) und das Stimmrecht auszuüben. Abstimmungsberechtigt sind nur Mitglieder, des
Fanclubs.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

(1) die Satzungen und Beschlüsse des Fanclubs zu befolgen.

(2) nicht gegen die Interessen des Fanclubs zu handeln.

(3) die festgelegten Beiträge zu entrichten.

(4) an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Fanclubs nach Kräften
und Möglichkeiten mitzuwirken.

(5) zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Fanclub
oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet bei Verlust des Mitgliedsausweises 10,00 Euro
Strafe sowie die Kosten für Neuanfertigungen zu zahlen.

§ 9 Haftung

(1) Der Club übernimmt keine Haftung für Sachbeschädigungen und körperliche Verletzungen jeglicher Art vor, während und nach Veranstaltungen.

(2) Nicht volljährige Fans dürfen leider nicht an unseren Fahrten teilnehmen

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Vom Mitgliedsbeitrag werden die laufenden Kosten des Fanclubs bestritten, welche Büromaterial, Banneranfertigungen, Fanartikel, Homepage und dergleichen umfassen. Auswärtsfahrten sind extra zu bezahlen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5 Euro monatlich (monatliche Überweisung)

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu entrichten. Sollte die Mitgliedschaft im Laufe
des Geschäftsjahres beginnen, ist der Beitrag für die restlichen verbliebenen Monate
zu entrichten.

§ 11 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
•Außerordentliche Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
•Abwahl des Vorstandes

(2) Auf einer Mitgliederversammlung müssen nicht alle Aufgaben wahrgenommen
werden.

(3) Im Januar jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie ist eine
turnusgemäße Mitgliederversammlung.

(4) Auf der Jahreshauptversammlung müssen folgende Themen behandelt werden:
•Kassenprüfung
•Wahl der Vorstandmitglieder
•Genehmigung des Haushaltsplanes
•Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart

(2) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder schlagen die Kandidaten für
die Wahl der Vorstandsämter vor.

(3) Es werden 2 Kassenprüfer für den Zeitraum eines Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung
gewählt.

(4) Der Vorstand muss aus Fanclubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversamm-lung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird einErsatzmitglied gewählt.

(5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.

§ 13 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Streitigkeiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

(2) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf
das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(2) Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden. Der
Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Fanclubs nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(3) Der 1.Vorsitzende vertritt den Fanclub nach außen und beruft Vorstandssitzungen
und die Mitgliederversammlungen ein.

(4) Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen
Rechten und Pflichten.

(5) Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Fanclubs wahr und informiert den
Vorstand regelmäßig über den aktuellen Stand. Die Einnahmen und Ausgaben sind
von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans, nachzuweisen. Im Verhinderungsfalle übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.

(6) Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer
zu führen. Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.

§ 14a Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Fanclub kann dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitglieder nur dadurch
abwählen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Vorstand oder dem einzelnen Vorstandsmitglied das Misstrauen ausspricht.

(2) Die Abwahl ist jederzeit möglich und kann auch durch ein schriftliches Verfahren
(z.B. durch Mail- oder PM-Umfrage) geschehen.

§ 15 Finanzordnung

(1)Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeit ist der Kassenwart.
(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen
und zu belegen. Aus dem Inhalt Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu
erkennen sein.

(4) Der Kassenbericht wird durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden
vor der Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Kassenprüfer sind zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die sie für erforderlich halten.

(5). Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) Die der Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres
aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.

(7) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt-
/Mitgliederversammlung vorbehalten.

(8) Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

§ 16 Verfahren aller Organe

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche
vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 17 Versammlung und Termine

Termine für Treffen werden von der Mehrheit der Mitglieder festgesetzt.
Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.

§ 18 Kritikrecht

Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von
vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. Grundsätzlich hat jedes Mitglied des
Fanclubs das Recht Kritik zu üben, solange die Kritik vernünftig, sachlich und berechtigt vorgetragen wird.

§ 19 Vermögen und Fanclubeigentum

Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.

§ 20 Veräußerung von Eintrittskarten

Die Veräußerung von Eintrittskarten des Fanclubs zu Spielen des SV Werder Bremen über das Internet (Ebay) ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Karten sind bei Werder Bremen registriert und können zurückverfolgt werden. Die Karten sollen nach Möglichkeit innerhalb des Fanclubs an Mitglieder veräußert werden.

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Fanclubs können nur
in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs ist eine Mehrheit von 4/5
sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

(3) Bei Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das
Clubvermögen einem guten Zweck gespendet.

§ 22 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 23 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 24 Sonstiges

Mitglieder erhalten 20 % Nachlass auf Fanartikel, die über den Fanclub bestellt werden (bei Sammelbestellung ab 150,00 €)

Lingen, den 23.09.2009